
Klage
Ein Mitglied des bevh hat vor dem Europäischen Gericht (T-348/23) Klage eingereicht, um die Definition „aktiver Nutzer“ im Digital Services Act (DSA) zu klären. Die Zählweise der Nutzer entscheidet darüber, ob eine Plattform als „Very Large Online Platform“ (VLOP) eingestuft und damit strenger reguliert wird. Der bevh sieht in der aktuellen Definition eine ungerechtfertigte Gleichsetzung von Online-Marktplätzen mit sozialen Netzwerken. „Ein soziales Netzwerk, auf dem man sich austauscht, ist nicht dasselbe wie ein Online-Marktplatz, über den man schlendert. Wer nur den Schaufensterbummel macht, ist kein aktiver Nutzer im Sinne der Regulierung“, sagt Justiziarin Elisa Rudolph.
Der bevh hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren Kritik gegen die DSA-Regelungen geäußert. Da diese Punkte nicht berücksichtigt worden seien, trete der Verband als Streithelfer im Verfahren auf. Ziel ist es, eine Klarstellung für den gesamten Onlinehandel zu erreichen, heißt es weiter. Rudolph betont, dass die Definition erhebliche Auswirkungen haben könnte: „Es ist schwer vorstellbar, dass ein bloßer Besucher eines Marktplatzes ein Risiko im Sinne des DSA darstellt. Diese Frage muss geklärt werden, damit die fehlerhafte Definition nicht auf andere Gesetze übertragen wird.“