Stichproben
Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung angepasst. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hofft, „dass wir in den nächsten Wochen den Höhepunkt der Omikron-Welle überschritten haben“. Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel vorerst erhalten: Zugang haben ausschließlich immunisierte – also vollständig geimpfte oder genesene – Personen. Künftig ist aber bei der Zugangsbeschränkung eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend. Gleiches gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind im Rahmen der Coronaschutzverordnung den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre. Die Änderungen gelten ab 9. Februar 2022 bis zum 9. März 2022. Im Kontext der Bund-Länder-Abstimmung am 16. Februar wird aber eine Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen, teilt die Staatskanzlei mit. Laut Medienberichten wird in den nächsten Wochen sowieso mit der Abschaffung der 2G-Regel Deutschlands größten Flächenland gerechnet.
Außerdem wurden für die anstehenden Karnevalstage Regelungen für räumlich abgegrenzte Bereiche getroffen. In „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen mit dem Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen zu rechnen ist, können Städte und Gemeinden durch strenge Auflagen und Regelungen das Schutzniveau erhöhen und etwa Karnevalsumzüge und Veranstaltungen im Freien ohne Zugangskontrolle und Personenbegrenzung untersagen. Verboten sind zudem Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung. Für den Aufenthalt „in den Bereichen zum geselligen Beisammensein, zur Brauchtumspflege und zum Verzehr von Speisen und Getränken gilt die 2G+-Regel“.