OLG
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat am 4. August die Berufung von BTE-Präsident Steffen Jost (Jost Modehäuser, Grünstadt) gegen die Sonntagsöffnungen im Zweibrücker Fashion Outlet zurückgewiesen. Jost hatte mit Unterstützung des BTE gegen einen dortigen Store von Betty Barclay geklagt. Hintergrund: Das FOC Zweibrücken darf aufgrund einer rheinland-pfälzischen Sonderregelung ohne einen jeweils konkreten Anlassbezug, alleine aufgrund der Nähe zum Flugplatz Zweibrücken, „automatisch“ jährlich an 16 Sonntagen öffnen, obwohl der Linienflugverkehr am dortigen Flughafen schon seit Jahren eingestellt ist. Der stationäre Einzelhandel in Rheinland-Pfalz und in der Region rund um das Outlet ist die indes nur an bis zu vier Sonntagen gestattet – „und auch nur dann, wenn ein konkreter Anlass – bürokratisch aufwendig – nachgewiesen wird“, moniert der Verband. Diese massive Ungleichbehandlung sei für den betroffenen Einzelhandel wettbewerbsrechtlich nicht mehr hinnehmbar.
Der Vorsitzende Richter Ulf Petry hat laut Verband bei der Urteilsverkündung betont, dass seine Kammer gar nicht über die „allgemeine Rechtmäßigkeit der Sonntagsöffnungen im Outlet“ zu befinden hatte. Vielmehr sei es um die Frage gegangen, ob Betty Barclay sich als Mieterin im Outlet einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber Josts Modegeschäften in anderen Städten verschafft haben könnte. Dies wurde vom Gericht so nicht gesehen. Die Ungleichbehandlung von FOC und stationärem Handel sei damit überhaupt nicht thematisiert worden, so der BTE. Die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen. Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, wollen Jost und BTE das weitere Vorgehen abstimmen.