Körperschaft des öffentlichen Rechts
Am 11. August 2021 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt demnach am 12.August in Kraft. Das teilt der Dachverband der Industrie und Handelkammern, DIHK, mit. Mit den Änderungen würden die Kompetenzen der Industrie- und Handelskammern und der Dachorganisation an vielen Stellen konkretisiert. „Der DIHK e. V. wird durch das Gesetz zum 01.01.2023 in eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt, in der alle deutschen Industrie- und Handelskammern Mitglied sind: die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK). Auf diese Weise wird verlässlich gewährleistet, dass alle IHK-Mitgliedsunternehmen auch auf Bundesebene und in Europa in die politische Interessenvertretung einbezogen sind. Bis zur Umwandlung nimmt der DIHK e. V. die gesetzlichen Aufgaben wahr“, heißt es weiter.
Zu den Aufgaben des DIHK e.V. gehöre wie bisher die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der IHK-Mitgliedsunternehmen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, die Förderung der gewerblichen Wirtschaft und die Wahrung der Prinzipien der ehrbaren Kaufleute. Der DIHK e.V. und später die DIHK unterstützten und förderten darüber hinaus die Zusammenarbeit und den regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Industrie- und Handelskammern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Zudem koordiniere und fördere der DIHK e.V. und künftig die DIHK das Netzwerk der Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft. Diese Aufgabe habe nun Gesetzesrang erlangt.