Für tägliche Versorgung unverzichtbar
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 31. März 2021 entschieden, dass Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV gehören und damit auch in Gebieten mit einer 7- Tages-Inzidenz von über 100 öffnen dürfen. Das teilt das Gericht mit. Zur Begründung verwies der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten, wie zum Beispiel Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen. Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel, allerdings wurde nur über Schuhgeschäfte entschieden. Inwiefern Bekleidungsgeschäfte zu einem gleichen Status gelangen können, ist damit denkbar, war aber nicht Bestandteil dieses Verfahrens.
Hintergrund: Ein Schweinfurter Schuhhändler hatte im Eilverfahren gegen die bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zur Eindämmung der Coronapandemie geklagt und wollte diese für die Schuhbranche außer Vollzug setzen lassen. Dies lehnten die Richter nun ab, stellten allerdings klar, dass auch Schuhgeschäfte zur Versorgung des täglichen Bedarfs zählten. Nun dürfen die Schuhläden ab heute wieder öffnen.