Verletzung gegen die Berufsfreiheit
„Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Beschluss dem Eilantrag einer Betreiberin eines Sportwarengeschäfts in der Hamburger Innenstadt stattgegeben, mit dem sich diese gegen die Schließung ihres Einzelhandelsgeschäfts gewandt hatte (AZ: 3 E 1675/20)“, teilt das Gericht mit. Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 20. April 2020 gültigen Fassung untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 Quadratmeter begrenzt ist. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze die Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800 Quadratmetern Verkaufsfläche überschreiten, die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit. Die Unterscheidung zwischen Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter, die öffnen dürfen, und größeren Verkaufsstellen, die lediglich in einem bis zu dieser Größe reduzierten Umfang öffnen dürfen, sei zudem nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, dem mit der Rechtsverordnung verfolgten Zweck des Infektionsschutzes zu dienen, heißt es zur Begründung.
Gegen die Entscheidung nach Angaben des Gerichtes hat die Freie und Hansestadt Hamburg bereits Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben und zugleich bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht beantragt, dass es bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde bei der Reglung der Rechtsverordnung bleibt und der Betrieb der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin nur auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern erfolgen darf. Ein Blick auf die veröffentlichten Entscheidungen zur Coronavirus-Eindämmungsverordnung des Hamburger Verwaltungsgerichtes offenbart, dass Eilanträge gegen die Zwangsschließung in der Regel abschlägig beurteilt wurden.