BTE-Gespräch beim Bundeskartellamt
Die Bußgeldbescheide des Kartellamtes für Wellensteyn und P&C wegen verbotener Preisabsprachen hat der BTE zum Anlass genommen, gemeinsam mit dem Fachverband GermanFashion das Gespräch mit dem Bundeskartellamt zu suchen. Es kam zu einem Treffen mit den für die textile Kette zuständigen Beamten. Jetzt fasst der Verband die zentralen Punkte zusammen:
Der Lieferant könne die Auswahl der Sortimente oder Artikel vornehmen und die NOS-Steuerung übernehmen. Aber: „Der Lieferant darf dabei keine NOS-VK-Preise (Ausnahme: Höchstpreise) vorschreiben. Der Lieferant kann sich verpflichten, nicht abverkaufte Ware nach Ende der Saison zurückzunehmen“, heißt es dazu aus Köln. Hinsichtlich des direkten Austausches von VK-Daten betont der Verband, dass es untersagt ist, künftige VK-Preise (z.B. für Aktionen) abzufragen: „Verkauft ein Lieferant selbst direkt (online/stationär), so besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zum Handel (dualer Vertrieb) und es dürfen grundsätzlich keine aktuellen VK-Preisdaten ausgetauscht werden.“
Der BTE empfiehlt, erzielte VKs sicherheitshalber mit einem gewissen zeitlichen Nachlauf von zum Beispiel einem Monat vom Handel an die betreffenden Lieferanten zu übermitteln, damit über die Datenabfrage kein Einfluss auf die aktuellen oder künftigen VK-Preise des Händlers genommen wird. Sollte die zeitnahe Übermittlung auf Einzelartikel-Ebene im Ausnahmefall unverzichtbar sein, seien Sicherheitsvorkehrungen angezeigt, um eine Einwirkung auf die Verkaufspreise auszuschließen. Zu denken wäre beispielsweise an Clean Teams und Chinese Walls, wobei das Kartellamt deren Wirksamkeit mit Skepsis sehe.
Vorauszeichnungen durch den Lieferanten seien nach Einschätzung des BTE prinzipiell möglich, aber der Händler müsse frei über den VK-Preis entscheiden. Eine Vorauszeichnung entsprechend der Vorgabe des Händlers sei möglich, aber nicht zum Beispiel die Formulierung: „Es gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Lieferanten.“
Der Lieferant könne einen VK-Preis im PRICAT hinterlegen, der beim Kassieren verwendet werde. „Der Händler muss die VK-Preise allerdings jederzeit ändern (lassen) können und in seiner Entscheidung frei bleiben. Anders ist dies bei echten Handelsvertreterverhältnissen (Kommissionsverträge nach BGB/HGB)“, so der BTE.
Der Lieferant dürfe auch keine Rabatte gewähren, um zu kartellrechtlich unzulässigen Verhaltensweisen anzureizen, wie etwa die Einhaltung der UVP, Unterlassen des Online-Verkaufs, Unterlassen von Passivverkäufen außerhalb des eigenen Gebiets etc..
„Feste Spannen bzw. garantierte Roherträge stellen vertraglich mögliche Abweichungen von der üblichen Risikoverteilung zwischen Lieferant und Händler dar. Die Übernahme des höheren Risikos durch den Lieferanten erfolgt dann insbesondere im Gegenzug für erweiterte Einflussmöglichkeiten auf Sortimentsgestaltung und Warensteuerung. Diese Garantien dürfen aber nicht als Zusicherung des Lieferanten erscheinen, dass er auf VK-Preise hinwirkt, die diese Margen oder den Rohertrag sichern. Der Händler ist frei in der Setzung seiner Verkaufspreise“, führt der BTE weiter dazu aus und rät grundsätzlich alle bestehenden Kooperationen im Hinblick auf die Kartellrechtskonformität zu überprüfen.